Bedingungen und Konditionen
Allgemein
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Miet- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Vereinbarungen, Lieferungen von Produkten und Dienstleistungen von «SELBSTBAUCONTAINER».
1.2 Etwaige Einkäufe und/oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, einschließlich der anderen Partei und gegebenenfalls des Mieters, von «SELBSTBAUCONTAINER» finden keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur ausdrücklich und schriftlich durch SELBSTBAUCONTAINER oder mit schriftlicher Zustimmung von SELBSTBAUCONTAINER abgewichen werden. Abweichende Klauseln gelten nur für diese Vereinbarung, in der diese abweichenden Klauseln gemacht wurden. Im Übrigen bleiben die folgenden Bedingungen in Kraft.
1.3 Alle Angebote von SELBSTBAUCONTAINER sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Vereinbarungen zwischen SELBSTBAUCONTAINER und dem Käufer bzw. Mieter sind nur dann verbindlich und treten nur dann in Kraft, wenn sie von SELBSTBAUCONTAINER angenommen werden.
1.4 Änderungen einer einmal getroffenen Vereinbarung finden nur statt, sobald und soweit sie von SELBSTBAUCONTAINER schriftlich bestätigt wurden.
Preise
2.1 Die Angebote von SELBSTBAUCONTAINER sowie die mit SELBSTBAUCONTAINER vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Selbstkostenfaktoren. Sofern nicht anders vereinbart, unterliegen alle Angebote Preisänderungen.
2.2 Wenn Preiserhöhungen im Hinblick auf einen oder mehrere Einstandspreisfaktoren eintreten, z.B. infolge einer Erhöhung von Zöllen und/oder Verbrauchssteuern, Fabrikpreisen, Währungsänderungen usw., ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, die Preisdifferenz für den Käufer zu überbrücken und somit den Preis der Bestellung entsprechend zu erhöhen.
Lieferung
3.1 Die angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd und gelten niemals als Fristen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Eine Lieferfrist beginnt erst dann, wenn die letzte in der Auftragsbestätigung festgelegte Bedingung erfüllt ist.
3.2 Die Überschreitung von Fristen, aus welchem Grund auch immer, berechtigt nicht zu einer Entschädigung oder zur Kündigung des Vertrags und/oder des Rechts auf Nichterfüllung einer Verpflichtung, die ihm aufgrund der einschlägigen Vereinbarung oder einer anderen zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung auferlegt werden könnte.
3.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung stets ab Werk. Sobald die verkaufte Ware also SELBSTBAUCONTAINER verlassen hat, geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Käufers, unabhängig davon, wer den Transport durchführt und welches Transportmittel und welche Route gewählt wird.
3.4 Die angegebenen Lieferzeiten gelten immer als Richtwerte und niemals als Frist. Wenn sich die Parteien nicht auf eine Lieferfrist geeinigt haben, muss der Kunde uns schriftlich eine Frist von mindestens einem Monat zur weiteren Erfüllung einräumen, bevor er sich auf die Überschreitung der Lieferfrist berufen kann. Wir werden immer versuchen, eine angegebene Lieferfrist so weit wie möglich einzuhalten, aber eine Überschreitung kann niemals unsere Haftung begründen, es sei denn, es liegt Vorsatz vor.
3.5 Wenn der Käufer aus irgendeinem Grund den Empfang der Waren nicht annimmt und die Waren versandbereit sind, ist SELBSTBAUCONTAINER nach eigenem Ermessen berechtigt, den Vertrag sofort ganz oder teilweise aufzulösen, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers an diesen zu liefern, die Waren ganz oder teilweise auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern oder sie lagern zu lassen und dem Käufer die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen oder eine Entschädigung zu fordern. Falls die Waren ganz oder teilweise auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert werden, ist SELBSTBAUCONTAINER immer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder eine Entschädigung zu erhalten, nachdem die Waren drei Wochen lang gelagert wurden.
3.6 Für Teile, die nicht sofort geliefert werden, wird SELBSTBAUCONTAINER eine geeignete Lösung anbieten. Dies geschieht innerhalb einer Frist von einem Monat.
Reklamationen
4.1 Unter Reklamationen sind alle Beanstandungen und Beschwerden des Käufers bezüglich der Menge, Qualität, Schäden und/oder Verpackung der gekauften Waren zu verstehen.
4.2 Reklamationen werden von SELBSTBAUCONTAINER nur dann akzeptiert und bearbeitet, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Lieferung oder Bereitstellung der Waren beim Käufer schriftlich bei SELBSTBAUCONTAINER eingereicht wurden.
4.3 Wenn SELBSTBAUCONTAINER eine gemäß Ziffer 4.2 gemeldete Beanstandung als erwiesen ansieht, hat SELBSTBAUCONTAINER die Wahl, entweder die nicht ordnungsgemäß gelieferten Waren auf eigene Kosten zu ersetzen oder dem Käufer einen Betrag in Höhe des vom Käufer für dieses Material geschuldeten Preises gutzuschreiben. In beiden Fällen wird der Käufer jedoch das fehlerhafte Material nach vorheriger Genehmigung durch SELBSTBAUCONTAINER an SELBSTBAUCONTAINER zurücksenden. SELBSTBAUCONTAINER ist in keinem Fall zu einer zusätzlichen, über die Bestimmungen dieses Artikels hinausgehenden Entschädigung verpflichtet.
4.4 Der Käufer hat die von SELBSTBAUCONTAINER gelieferte Ware unmittelbar nach der Lieferung auf Menge, Beschaffenheit und Gesundheit zu prüfen. Beanstandungen von Mängeln, die durch einfache Entnahme entdeckt werden können, sind innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung schriftlich an SELBSTBAUCONTAINER zu richten.
4.5 Bei Überschreitung der in den Artikeln 4.2 und 4.4 genannten Bedingungen verfällt das Recht auf Reklamation.
4.6 Reklamationen geben dem Käufer niemals das Recht, die Zahlung des Kaufpreises oder der zusätzlichen Kosten ganz oder teilweise auszusetzen, während jeglicher Anspruch auf einen Preisnachlass und/oder eine Aufrechnung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Wenn und soweit der Käufer einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises aus einer berechtigten Forderung ableiten könnte, kann der entsprechende Anspruch gegen SELBSTBAUCONTAINER niemals mit einer Schuld gegenüber SELBSTBAUCONTAINER aus Transaktionen verrechnet werden, auf die sich der Anspruch nicht bezieht.
Gewalt der Mehrheit
5.1 Höhere Gewalt bezeichnet jeden nicht zurechenbaren Mangel, d.h. jedes Ereignis, infolge dessen die Erfüllung des Vertrags durch SELBSTBAUCONTAINER im Vergleich zu ihren Aussichten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses so schwierig oder kostspielig geworden ist, dass eine solche Erfüllung in ihrem Ermessen und ihrer Zumutbarkeit nicht mehr erwartet werden kann.
5.2 Ein Fall höherer Gewalt seitens SELBSTBAUCONTAINER ist in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, wenn SELBSTBAUCONTAINER nach Abschluss des Vertrags an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert wird. Krieg, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmungen, Frost, Streik, Besetzung, Blockierung von Transportwegen, Mängel an Transportmitteln, Import- und Exporthindernisse, Maschinendefekte, Energieversorgungsausfälle, Schwierigkeiten oder Stagnation in der Produktion von SELBSTBAUCONTAINER oder einem Unternehmen, von dem Schnellmontagecontainer Rohstoffe und Ressourcen bezieht, veterinärmedizinische Infektionen und/oder Epidemien und im Übrigen durch alle anderen Ursachen ohne Verschulden oder auf Risiko von SELBSTBAUCONTAINER. SELBSTBAUCONTAINER wird den Käufer schriftlich über den Eintritt einer Situation höherer Gewalt informieren.
5.3 SELBSTBAUBAUCONTAINER ist berechtigt, im Falle höherer Gewalt vom Vertrag zurückzutreten. SELBSTBAUCONTAINER ist berechtigt, falls er dies wünscht, anstelle der Auflösung des Vertrags dessen Durchführung auszusetzen, bis die Umstände, die den Fall höherer Gewalt verursacht haben, beendet sind.
5.4 SELBSTBAUCONTAINER haftet nicht für Schäden, die durch die Auflösung oder Aussetzung aufgrund höherer Gewalt verursacht werden, einschließlich entgangener Gewinne.
Vorbehalt des Eigentums
6.1 Alle gelieferten Waren bleiben ausschließliches Eigentum von SELBSTBAUCONTAINER, bis der Käufer alle Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit den Vereinbarungen, in denen sich der Verkäufer zur Lieferung verpflichtet hat, erfüllt hat, einschließlich Forderungen in Bezug auf Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten, einschließlich Kosten. aufgrund des Wertverlusts und/oder der Rücknahme der gelieferten Waren, und bis zu allen anderen Forderungen des Verkäufers an den Käufer, für die der Verkäufer gemäß Artikel 3:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtmäßig einen Eigentumsvorbehalt festlegen kann. Bis dahin ist der Käufer verpflichtet, die vom Verkäufer gelieferten Waren getrennt von anderen Waren aufzubewahren und deutlich als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen, sie ordnungsgemäß zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung auf erste Aufforderung des Verkäufers zur Einsichtnahme bereitzustellen und keine Be- oder Verarbeitung dieser Artikel vorzunehmen.
6.2 Solange der Käufer das Eigentum an den von ihm gekauften Waren nicht erworben hat, ist es dem Käufer untersagt, über die betreffenden Waren auf andere Weise als im normalen Geschäftsverlauf zu verfügen, sie zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Wenn der Käufer im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit die betreffenden Waren verkauft und/oder liefert, ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SELBSTBAUCONTAINER, aus welchem Grund auch immer, nicht vollständig nachkommt, zu verlangen, dass die Forderungen aus diesen Verkäufen an den Käufer gegenüber seinen Kunden auf SELBSTBAUCONTAINER übertragen werden.
6.3 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, die von ihr gelieferte Ware als ihr Eigentum sowohl vom Käufer als auch von Dritten nach der Nachlieferung unbeschadet ihres Anspruchs auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens zurückzufordern. .
6.4 Wenn der Käufer die gelieferten, aber noch nicht bezahlten Waren be- und / oder verarbeitet und / oder auf seine Kosten durch Dritte be- und / oder verarbeiten lässt, bleibt SELBSTBAUCONTAINER auch Eigentümerin der be- und / oder verarbeiteten Waren, auch wenn durch die Be- und / oder Verarbeitung ein anderes Produkt entsteht.
6.5 SELBSTBAUCONTAINER verschafft dem Käufer zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer alle seine Verpflichtungen gegenüber SELBSTBAUCONTAINER erfüllt hat, die sich aus oder im Zusammenhang mit Vereinbarungen ergeben, in denen sich SELBSTBAUCONTAINER zur Lieferung verpflichtet hat, das Eigentum an den gelieferten Waren, vorbehaltlich des Pfandrechts von SELBSTBAUCONTAINER, auch für andere Forderungen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, die SELBSTBAUCONTAINER gegen den Käufer hat. Der Käufer begründet hiermit ein Erstpfandrecht im Namen von SELBSTBAUCONTAINER an dem von SELBSTBAUCONTAINER gelieferten Gegenstand, vorbehaltlich eines Pfandrechts, welches Pfandrecht SELBSTBAUCONTAINER hiermit annimmt. Der Käufer erklärt, dass er berechtigt ist, die oben genannten Waren zu verpfänden, und dass keine Rechte und/oder beschränkten Anhaftungen auf diesen Waren ruhen.
Zahlung
7.1 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen.
7.2 SELBSTBAUCONTAINER ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen, bis der Käufer auf Verlangen und zur Zufriedenheit von SELBSTBAUCONTAINER eine Sicherheit für die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen im Rahmen des betreffenden Vertrags geleistet hat. Stellt der Käufer die erforderlichen Sicherheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so sind ihm Versäumnisse bei der Erfüllung des mit SELBSTBAUCONTAINER geschlossenen Vertrages zuzurechnen.
7.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Zahlung aus irgendeinem Grund auszusetzen. Auch eine Aufrechnung oder Verrechnung ist nicht zulässig.
7.4 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, gerät er ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugs Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zuzüglich 2 % auf den Rechnungsbetrag oder den unbezahlten Teil der Rechnung zu berechnen. Darüber hinaus ist SELBSTBAUCONTAINER bei Zahlungsverzug berechtigt, dem Käufer alle angemessenen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen, die SELBSTBAUCONTAINER (nach eigenem Ermessen) gegen den Käufer ergreift, in Rechnung zu stellen, mit einem Höchstbetrag von 15%. des vom Käufer geschuldeten Hauptbetrages, jedoch mit einem Mindestbetrag von 250 € zzgl. Mehrwertsteuer.
Zulässigkeit und Auflösung
8.1 Unbeschadet der Bestimmungen an anderer Stelle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden die Forderungen von SELBSTBAUCONTAINER gegen den Käufer sofort fällig und einklagbar zu dem Zeitpunkt, wenn der Käufer für insolvent erklärt wird, beantragt eine vorübergehende Aussetzung der Zahlungen, Sicherungsmaßnahmen werden auf sie in Rechnung gestellt und / oder der Käufer verliert in Ermangelung ganz oder teilweise die freie Verwaltung und die Abtretung seiner Vermögenswerte. Darüber hinaus hat SELBSTBAUCONTAINER das Recht, den Vertrag unter solchen Umständen zu kündigen. Nach der Auflösung haftet der Käufer für alle Schäden, die SELBSTBAUCONTAINER entstehen, einschließlich der Schäden, die aus entgangenem Gewinn und Transportkosten entstehen.
8.2 Eine Auflösung aus irgendeinem Grund zieht immer alles nach sich, was SELBSTBAUCONTAINER zusteht.
Haftung
9.1 Mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit haftet SELBSTBAUCONTAINER niemals für direkte oder indirekte Schäden an Personen, Gütern oder Unternehmen des Käufers und/oder an Dritten.
9.2 Im Falle einer Haftung von SELBSTBAUCONTAINER ist diese Haftung auf den Betrag beschränkt, der durch die Versicherung von SELBSTBAUCONTAINER in einem solchen Fall gedeckt ist. Wenn diese Versicherung aus irgendeinem Grund zu keiner Zahlung führt oder der Schaden in einem bestimmten Fall nicht von dieser Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, der dem Rechnungswert des von SELBSTBAUCONTAINER gezahlten Betrags für die gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen, auf die sich die Haftung bezieht, entspricht.
9.3 In keinem Fall können Schäden in Form von entgangenem Gewinn oder anderen indirekten Schäden ersetzt werden.
9.4 SELBSTBAUCONTAINER haftet nicht für Schäden am gekauften Artikel, die durch eine unvorsichtige Bewegung mittels eines Krans unter Verwendung der Ringschrauben verursacht werden.
9.5 SELBSTBAUCONTAINER haftet nicht für Schäden am Container, an Materialien oder an Personen im weitesten Sinne, die während unserer kostenlosen Hilfe bei der Montage entstehen. Denn SELBSTBAUCONTAINER hat nicht die volle Kontrolle über den Aufbau mit eigenem Personal und kann daher nicht haftbar gemacht werden. Bei einem umfassenden Montageservice können diese Schäden am Kaufgegenstand bei SELBSTBAUCONTAINER geltend gemacht werden, da der gelieferte Artikel ausschließlich von den Mitarbeitern von SELBSTBAUCONTAINER vollständig wiederhergestellt wird.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
10.1 Die Angebote und Vereinbarungen zwischen SELBSTBAUCONTAINER und dem Käufer, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, unterliegen dem niederländischen Recht. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen findet keine Anwendung.
10.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht am Ort des Geschäftssitzes von SELBSTBAUCONTAINER vorgelegt.
BESONDERER TEIL
Anwendbarkeit
11.1 In diesem Besonderen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgenden Bedeutungen:
Mieter: die Gegenpartei von SELBSTBAUCONTAINER.
Mietgegenstand: der Gegenstand, den der Mieter von SELBSTBAUCONTAINER mietet Mietvertrag: der Gegenstand, den der Mieter von SELBSTBAUCONTAINER mietet.
Mietobjekt: der Vertrag zwischen SELBSTBAUCONTAINER und dem Mieter in Bezug auf die Vermietung und Verpachtung eines Mietobjekts.
11.2 Die im Besonderen Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen gelten zusätzlich zu den im Allgemeinen Teil enthaltenen Bestimmungen für alle Angebote, Annahmen, Vereinbarungen und sonstigen Handlungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Mietobjekts und der Erbringung damit verbundener Dienstleistungen. durch SELBSTBAUCONTAINER in seiner Eigenschaft als Vermieter.
Angebote
12.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, sind alle Angebote von SELBSTBAUCONTAINER, in welcher Form auch immer, unverbindlich. Ein unverbindliches Angebot von SELBSTBAUCONTAINER kann von SELBSTBAUCONTAINER widerrufen werden, ebenfalls innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Eingang der Annahme durch den Mieter bei SELBSTBAUCONTAINER.
12.2 Die Aussagen und Spezifikationen von SELBSTBAUCONTAINER hinsichtlich Größe, Kapazität, Leistung oder Ergebnissen dienen ausschließlich der Information.
12.3 Soweit der Mieter in der Erwartung oder scheinbaren Annahme, dass ein Mietvertrag geschlossen wird oder wurde, eine Leistung erbringt und/oder sich darauf vorbereitet, tut der Mieter dies auf eigene Kosten und eigenes Risiko.
12.4 Etwaige Ungenauigkeiten oder Behauptungen in der Auftragsbestätigung müssen SELBSTBAUCONTAINER innerhalb von zwei Werktagen nach dem Datum der Bestätigung durch den Mieter schriftlich mitgeteilt werden.
Miete und Sicherheit
13.1 Alle auf Seiten von SELBSTBAUCONTAINER angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die geschuldete Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
13.2 Soweit SELBSTBAUCONTAINER für die Überlassung des Mietgegenstands Kosten, wie z. B. Transportkosten, entstehen, kann SCHNELLBAUCONTAINER diese dem Mieter ebenfalls gesondert in Rechnung stellen.
13.3 Wenn der Mieter der Hinterlegung einer Kaution zugestimmt hat, kann SELBSTBAUCONTAINER die Bereitstellung des Mietgegenstands bis zur vollständigen Zahlung der Kaution aussetzen. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrags ohne Zinsausgleich und nach Begleichung aller Forderungen, die SELBSTBAUCONTAINER aus irgendeinem Grund an den Mieter stellen muss, zurückerstattet.
13.4 Wenn die finanzielle Lage des Mieters nach angemessener Ansicht von SELBSTBAUCONTAINER dazu Anlass gibt, ist der Mieter verpflichtet, auf erstes Anfordern von SELBSTBAUCONTAINER zur Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters im Rahmen des Mietvertrags unverzüglich eine (zusätzliche oder nicht zusätzliche) Sicherheit zur Zufriedenheit von SELBSTBAUCONTAINER zu stellen. Stellt der Mieter nicht rechtzeitig eine angemessene Sicherheit, ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein.
Zahlung
14.1 Der Mieter schuldet SELBSTBAUCONTAINER rechtzeitig entweder in bar bei SELBSTBAUCONTAINER oder durch Überweisung auf ein von SELBSTBAUCONTAINER anzugebendes Bankkonto. Eine bargeldlose Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig, wenn der geschuldete Betrag spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem im vorstehenden Satz genannten Bankkonto gutgeschrieben ist.
14.2 Wenn und soweit (irgendein Teil) des Mietpreises nicht spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt eingeht, ist SELBSTBAUCONTAINER unbeschadet seiner sonstigen Rechte nach dem Gesetz oder dem Vertrag und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, berechtigt:
(a) dem Mieter ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf (den nicht gezahlten Teil) der Miete zu berechnen, wobei bei der Berechnung des Teils eines Monats ein voller Monat zugrunde gelegt wird, und
(b) die Erfüllung des Vertrags, in Bezug auf den der Mieter in Zahlungsverzug ist, sowie alle anderen Vereinbarungen mit dem Mieter auszusetzen.
Wenn der Mieter auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht vollständig bezahlt, was er SELBSTBAUCONTAINER schuldet, ist SELBSTBAUCONTAINER ebenfalls berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. SELBSTBAUCONTAINER kann auch alle Kosten in Rechnung stellen, die er gerichtlich oder außergerichtlich aufwenden muss, um seine Rechte gegenüber dem Mieter zu wahren. Die Kosten für die außergerichtliche Eintreibung belaufen sich auf mindestens 1.250 € pro Vorkommen von SELBSTBAUCONTAINER gegenüber dem Mieter.
14.3 Eine Zahlung des Mieters wird zunächst auf die geschuldeten Zinsen, dann auf die Kosten, die SELBSTBAUCONTAINER aufgrund der Nichterfüllung des Mietvertrags durch den Mieter entstanden sind, und erst danach auf die geschuldeten Mietraten angerechnet, wobei die erste Rate verfällt. Laufzeit der zuletzt abgelaufenen Laufzeit vorausgeht. All dies gilt, soweit SELBSTBAUCONTAINER nicht anders entscheidet.
14.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Mieter nicht berechtigt, einen Rabatt, einen Abzug oder eine Aufrechnung auf eine Vorauszahlung anzuwenden. Darüber hinaus ist der Mieter nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung im Falle einer Nichterfüllung durch SELBSTBAUCONTAINER auszusetzen.
Verfügbarkeit und Annahme des Mietobjekts
15.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird SELBSTBAUCONTAINER dem Mieter den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt auf dieser Baustelle, in diesem Hangar oder Lager von SELBSTBAUCONTAINER, was jeweils von SELBSTBAUCONTAINER angegeben wird, zur Verfügung stellen. SELBSTBAUCONTAINER ist mit der Bereitstellung des Mietgegenstands an den Mieter erst dann in Verzug, wenn der Mieter ihm schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Bereitstellung gesetzt hat, nachdem die ursprüngliche Frist abgelaufen ist und CONTAINER SCHNELLMONTAGE auch diese Frist abgelaufen ist. hat ablaufen lassen. Bei der Bestimmung dieser angemessenen Frist sind alle Umstände zu berücksichtigen.
15.2 Wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abholt und dies nicht SELBSTBAUCONTAINER zuzurechnen ist, befindet sich der Mieter bereits dadurch in Verzug. Unbeschadet seines Anspruchs auf Ersatz aller Kosten und Schäden im Zusammenhang mit der ersten Nichtabnahme ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, den Mietvertrag ohne gerichtliches Einschreiten mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht vor oder beim zweiten Mal kauft, nachdem SELBSTBAUCONTAINER den Mieter darüber informiert hat.
15.3 Bei der Übernahme des Mietobjekts, zumindest aber unmittelbar danach, hat der Mieter das Mietobjekt sorgfältig auf seine Festigkeit, Beständigkeit und Vollständigkeit zu untersuchen. Entdeckt der Mieter Mängel oder Unvollständigkeiten, so hat er diese spätestens drei Werktage nach der Entdeckung schriftlich gegenüber SELBSTBAUCONTAINER anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht rechtzeitig entdeckt hat, weil er es versäumt hat, den Mietgegenstand zumindest unmittelbar nach Erhalt sorgfältig auf seine Festigkeit, Beständigkeit und Vollständigkeit zu untersuchen, oder Mängel, die der Mieter SELBSTBAUCONTAINER nicht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt hat, können nicht auf die Formulare zur Minderung des Mietpreises, zur Auflösung des Mietvertrags oder zum Schadensersatz gestützt werden.
Nutzung und Inspektion
16.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand wie ein guter Mieter zu nutzen, was unter anderem bedeutet:
(a) dass der Mieter den Mietgegenstand nur für den Zweck verwendet, für den er gemietet wurde, und in diesem Rahmen auch sonst seiner Natur nach angemessen ist;
(b) dass der Mieter den Mietgegenstand gemäß den Anweisungen verwendet, die SELBSTBAUCONTAINER dem Mieter in Form von Bedienungsanleitungen etc. oder anderweitig zur Verfügung stellt;
(c) dass der Mieter den Mietgegenstand ständig auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft und, sofern nicht anders vereinbart, die zur Aufrechterhaltung seiner Funktionsfähigkeit erforderliche tägliche Wartung rechtzeitig und in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Herstellers, sofern zutreffend, durchführt;
(d) dass der Mieter alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um Schäden und/oder den Verlust des Mietobjekts zu vermeiden;
(e) dass der Mieter den Mietgegenstand nicht von dem Ort, an dem der Mietgegenstand aufgrund des Mietvertrags genutzt werden soll, entfernt oder bewegt, es sei denn, SELBSTBAUCONTAINER hat dies vorher genehmigt.
16.2 Falls für die Nutzung des Mietobjekts eine Genehmigung erforderlich ist, sorgt der Mieter für die rechtzeitige Erteilung der Genehmigung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
16.3 Dem Mieter ist es untersagt, den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Genehmigung von SELBSTBAUCONTAINER zur Vermietung, Untervermietung, Nutzung oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen.
16.4 Wenn SELBSTBAUCONTAINER zu Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturzwecken Zugang zum Mietgegenstand wünscht, wird der Mieter auf Verlangen unverzüglich zu diesem Zweck kooperieren, was unter anderem bedeutet, dass der Mieter auf Verlangen einen und einen verfügbaren sicheren Arbeitsplatz gemäß den geltenden Arbeitsschutz- und Umweltvorschriften, erforderlichenfalls auch außerhalb der beim Mieter üblichen Arbeitszeiten, zur Verfügung stellen wird.
16.5 Der Mieter wird den Mietgegenstand – während der gesamten Vertragsdauer – tatsächlich, vollständig, ordnungsgemäß und selbst ausschließlich gemäß dem im Vertrag angegebenen Zweck nutzen. Der Mieter erklärt hiermit alle bestehenden beschränkten Rechte und Anforderungen, die von der Regierung und im Namen von Versorgungsunternehmen festgelegt wurden oder festgelegt werden sollen (einschließlich Anforderungen an das Unternehmen des Mieters in Bezug auf die Nutzung des Produkts sowie in Bezug auf alles, was in oder für das Produkt vorhanden ist). Der Mieter wird das Produkt bereitstellen und es mit angemessenen Möbeln und Inventar aufbewahren. Unter Versorgungsunternehmen sind auch ähnliche Unternehmen zu verstehen, die mit der Bereitstellung, dem Transport und der Messung des Verbrauchs von Energie, Wasser usw. befasst sind.
16.6 Der Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SELBSTBAUCONTAINER für die vollständige oder teilweise Änderung der Anordnung oder des Erscheinungsbildes des Produkts, es sei denn, es handelt sich um Änderungen und Ergänzungen, die bei Beendigung des Mietverhältnisses ohne erhebliche Kosten rückgängig gemacht und entfernt werden können. Der Mieter verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im Zusammenhang mit Änderungen oder Ergänzungen, die vom oder im Auftrag des Mieters vorgenommen und bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht rückgängig gemacht wurden, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
Epileptischer Anfall; Ansprüche Dritter
17.1 Wird der Mietgegenstand gepfändet (oder droht eine Pfändung) oder machen Dritte Ansprüche in Bezug auf den Mietgegenstand geltend, ist der Mieter verpflichtet, SELBSTBAUCONTAINER hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Mieter hat auch nach den von SELBSTBAUCONTAINER zu erteilenden Anweisungen zu handeln. SELBSTBAUCONTAINER ist berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Ersatzgegenstand zur Verfügung zu stellen.
17.2 Wenn auf Kosten des Mieters auch Mietgegenstände, die SELBSTBAUCONTAINER gehören, gepfändet werden und Kosten für SCHNELLBAUCONTAINER entstehen, ist der Mieter verpflichtet, SELBSTBAUCONTAINER für alle durch die Pfändung entstehenden Kosten zu entschädigen.
Die Mängel
18.1 Unbeschadet der Bestimmungen in 15.3 hat der Mieter, wenn er während der Mietzeit Mängel, Unzulänglichkeiten oder Schäden am Mietgegenstand entdeckt, diese unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von drei Werktagen schriftlich bei SCHNELLBAUCONTENER anzuzeigen. Nicht rechtzeitig schriftlich angezeigte Mängel, Versäumnisse oder Schäden sind kein Grund für eine Minderung des Mietpreises, die Auflösung des Mietvertrags oder die Behebung des Schadens durch SELBSTBAUCONTAINER.
18.2 Nach Entdeckung eines Mangels, einer Mangelhaftigkeit oder einer Beschädigung des Mietgegenstandes setzt der Mieter die Nutzung des Mietgegenstandes nur nach Rücksprache mit SELBSTBAUCONTAINER fort.
18.3 SELBSTBAUCONTAINER wird, nachdem der Mieter einen Mangel, eine Fehlmenge oder einen Schaden am Mietgegenstand gemeldet hat und es offensichtlich geworden ist, dass eine Reparatur im Hinblick auf die weitere Nutzung oder Erhaltung des Mietgegenstands erforderlich ist, den Mangel, die Fehlmenge oder den Schaden / unter Berücksichtigung der Art des Mangels, der Fehlmenge oder des Schadens und der verfügbaren Arbeitskräfte und des verfügbaren Materials / so schnell wie möglich im Wege der Reparatur beheben. Auf Verlangen von SELBSTBAUCONTAINER wird der Mieter den zu reparierenden Mietgegenstand unverzüglich an einem von SELBSTBAUCONTAINER anzugebenden Ort zur Verfügung stellen. In keinem Fall darf der Mieter ohne vorherige Zustimmung von SELBSTBAUCONTAINER Reparaturen durch einen Dritten durchführen lassen. SELBSTBAUCONTAINER kann dem Mieter einen gleichwertigen Ersatzmietgegenstand rechtzeitig oder unpünktlich zur Verfügung stellen. Die Kosten für die Reparatur trägt SELBSTBAUCONTAINER, es sei denn und soweit SELBSTBAUCONTAINER nachweist, dass der Mangel, die Knappheit oder der Schaden dem Mieter zuzurechnen ist. Der Mieter ist in jedem Fall verantwortlich für (i) die Nutzung des Mietobjekts unter Verletzung dessen, was von einem guten Mieter erwartet werden kann, oder (ii) die Handlungen oder Unterlassungen von Dritten, für die SELBSTBAUCONTAINER keine rechtliche Haftung übernimmt. Der Mieter ist in jedem Fall (i) für die Nutzung des Mietobjekts unter Verletzung dessen, was von einem guten Mieter erwartet werden kann, oder (ii) für Handlungen oder Unterlassungen von Dritten, für die SELBSTBAUCONTAINER keine rechtliche Haftung übernimmt, verantwortlich. Der Mieter ist in jedem Fall haftbar (i) für die Nutzung des Mietobjekts unter Verletzung dessen, was von einem guten Mieter erwartet werden kann, oder (ii) für Handlungen oder Unterlassungen von Dritten, für die SELBSTBAUCONTAINER keine rechtliche Haftung übernimmt.
18.4 Wenn der Mieter den Mietgegenstand für mehr als einen (1) Werktag aufgrund eines Defekts, Mangels oder Schadens am Mietgegenstand, der / der nicht (teilweise) dem Mieter zuzuschreiben ist, nicht nutzen kann, hat der Mieter Anspruch auf eine Mietminderung in dem Sinne, dass er für die Tage, an denen er den Mietgegenstand nach der genannten Dauer nicht mehr nutzen kann, keine Miete schuldet.
18.5 Wenn (i) SELBSTBAUCONTAINER auch nach einer schriftlichen Aufforderung des Mieters, dies zu tun, in der unter Berücksichtigung der Art des Mangels, des Mangels oder des Schadens, der verfügbaren Arbeitskräfte und des verfügbaren Materials eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels, des Mangels oder des Schadens gesetzt wurde, den Mangel, den Mangel oder den Schaden nicht beheben konnte, (ii) aufgrund der Art des Mangels, der Knappheit oder des Schadens eine weitere Nutzung des Mietgegenstands durch den Mieter vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, und (iii) ) wenn kein gleichwertiger Ersatzmietgegenstand von SELBSTBAUCONTAINER zur Verfügung gestellt wurde, ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen. Der Mieter ist jedoch nicht zur Auflösung berechtigt,solange er nach Ansicht von SELBSTBAUCONTAINER keine ausreichende Sicherheit für die Zahlung der Reparaturkosten geleistet hat, wenn SELBSTBAUCONTAINER dies gemäß den Bestimmungen in 18.3, letzter Satz, verlangt hat.
Verlust oder Verrottung des Mietobjekts
19.1 Der Mieter hat jeden vollständigen oder teilweisen Verlust (Verlust der Kontrolle) oder vollständigen oder teilweisen Verlust im physischen Sinne des Mietobjekts unverzüglich nach seiner Entdeckung an SCHNELLBAUCONTAINER und darüber hinaus an SELBSTBAUCONTAINER mit aller Zusammenarbeit, die er in dieser Hinsicht mit ihr haben kann, zu melden. mit Verlust oder Fäulnis zu gewähren brauchen. Eine Wertminderung tritt auch ein, wenn die Kosten für die Behebung von Schäden am Mietobjekt nach Ansicht von SELBSTBAUCONTAINER den wirtschaftlichen Mietwert des Mietobjekts zu diesem Zeitpunkt übersteigen.
19.2 Sofern SELBSTBAUCONTAINER nach der Meldung des Verlusts oder der Beschädigung des Mietgegenstands keinen gleichwertigen Ersatzmietgegenstand zur Verfügung stellt, endet der Mietvertrag im Fall des Verlusts oder der Beschädigung des Mietgegenstands. Wenn der Mieter jedoch bei einem teilweisen Verlust oder einer teilweisen Beschädigung des Mietgegenstands den verbleibenden Teil des Mietgegenstands weiter nutzen möchte, wird der Mietvertrag zu einem reduzierten Mietpreis fortgesetzt. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird der Mietpreis in demselben Maße reduziert, wie der faire Mietwert des gesamten Mietobjekts aufgrund des teilweisen Verlusts oder der Beschädigung gesunken ist.
19.3 Wenn der Verlust oder Verfall auf einen Umstand zurückzuführen ist, der dem Mieter rechtlich zuzurechnen ist, trägt der Mieter den Schaden, der SELBSTBAUCONTAINER dadurch entsteht. Im Falle einer Beschädigung wird dieser Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts berechnet.
Rückerstattung nach Beendigung des Mietvertrags
20.1 Drei Monate vor Ende des Mietvertrags muss der Mieter SELBSTBAUCONTAINER darüber informieren, dass der Mietgegenstand wieder für SCHNELLMONTAGECONTAINER zur Verfügung steht oder den Mietvertrag um 3 (drei) Monate verlängern möchte. Bis zur Rückgabe des Mietobjekts verbleibt die Betreuung des Mietobjekts beim Mieter.
20.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird der Mieter den Mietgegenstand gereinigt und – abgesehen von der normalen Abnutzung des Mietgegenstands, wenn der Mietgegenstand so verwendet wird, wie es von einem guten Mieter erwartet werden kann – in seinem ursprünglichen Zustand an SELBSTBAUCONTAINER durch den zurückgeben, um den Mietgegenstand zur Verfügung von SELBSTBAUCONTAINER an dem Ort zu stellen, an dem SELBSTBAUCONTAINER den Mietgegenstand dem Mieter zur Erfüllung des Mietvertrags zur Verfügung gestellt hat. Der Mieter stellt den Mietgegenstand spätestens an dem Tag zur Verfügung, an dem der Mietvertrag aufgrund des Ablaufs der vereinbarten Mietdauer oder anderweitig endet.
20.3 Darüber hinaus hat der Mieter in der in Artikel 20.2 beschriebenen Weise und zu dem dort genannten Zeitpunkt die Teile des Mietobjekts an SELBSTBAUCONTAINER zurückzugeben, die während der Mietdauer einschließlich der vom Mieter durchgeführten Wartung freigegeben worden sein könnten.
20.4 Alles, was durch oder unter der Leitung des Mieters an oder auf dem Mietgegenstand angebracht wurde, geht in das Eigentum von SELBSTBAUCONTAINER über, die dem Mieter keine Entschädigung schuldet, und unbeschadet des Rechts von SELBSTBAUCONTAINER auf das, was der Mieter auf seine Kosten installiert hat oder installieren ließ.
20.5 Stellt der Mieter den Mietgegenstand nicht an dem für ihn geltenden Ort und zu dem für ihn geltenden Zeitpunkt zur Verfügung, gerät der Mieter in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung durch SELBSTBAUCONTAINER bedarf. Der Mieter verliert dann eine Geldstrafe in Höhe von, sofern nicht anders vereinbart, drei (3) % des Preises (ohne MwSt.) für den Kauf eines gleichen oder gleichwertigen Mietgegenstands für jeden Verstoß des Mieters gegen seine Verpflichtung, den Mietgegenstand an dem Ort und zu der Zeit zur Verfügung zu stellen, die für ihn gelten. Neben der Geldstrafe hat SELBSTBAUCONTAINER Anspruch auf vollständigen Ersatz aller Schäden, die SELBSTBAUCONTAINER aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtung des Mieters, den Mietgegenstand an dem für ihn geltenden Ort und zu der für ihn geltenden Zeit bereitzustellen, entstehen. Darüber hinaus ist SELBSTBAUCONTAINER dann berechtigt und vom Mieter ausdrücklich ermächtigt, den Ort, an dem sich der Mietgegenstand befindet, zu betreten, um den Mietgegenstand in Besitz zu nehmen. Die damit verbundenen Kosten sind ebenfalls vom Mieter zu tragen.
20.6 Stellt sich nach der Rückgabe heraus, dass der Mietgegenstand beschädigt oder nicht gereinigt wurde, haftet der Mieter für alle Schäden und Kosten, die SELBSTBAUCONTAINER infolgedessen entstehen. Der letztgenannte Satz gilt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Beschädigung oder mangelnde Sauberkeit auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht dem Mieter zuzurechnen sind.
20.7 Der Mieter wird SELBSTBAUCONTAINER jede erforderliche Kooperation gewähren, um SELBSTBAUCONTAINER den Zugang zum Mietgegenstand wieder zu ermöglichen.
20,8 Wenn sich nach der Rückgabe herausstellt, dass nicht nur der Mietgegenstand SELBSTBAUCONTAINER zur Verfügung gestellt wurde, sondern auch Material, das nicht Eigentum von SELBSTBAUCONTAINER ist, ist SELBSTBAUCONTAINER berechtigt, die dadurch entstehenden zusätzlichen (Sortier-)Kosten in Rechnung zu stellen. hiervon dem Mieter.zu bringen.
Kündigung des Mietvertrags
21.1 SCHNELLBAUCONTAINER ist berechtigt, den Mietvertrag ohne rechtliches Eingreifen und ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf zu kündigen, wenn:
(a) der Mieter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfüllt;
(b) für den Mieter ein Zahlungsaufschub oder die Eröffnung des Konkurses beantragt wurde;
(c) das Vermögen des Mieters (oder ein Teil davon) beschlagnahmt wurde;
(d) das Geschäft des Mieters (größtenteils) geschlossen, aufgegeben oder liquidiert wird;
(e) Der Mieter verlässt (größtenteils) oder verlässt scheinbar dauerhaft seinen Standort oder seine Niederlassung ohne schriftliche Ankündigung;
(f) oder ein anderer Umstand eintritt, der SELBSTBAUCONTAINER berechtigte Zweifel daran aufkommen lässt, dass der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkommt.
21.2 SCHNELLBAUCONTAINER haftet nicht für Schäden, die sich aus der Auflösung des Mietvertrags gemäß 21.1 ergeben.
21.3 Alle aus der Auflösung resultierenden Kosten sind vom Mieter zu tragen. Aufgrund der Auflösung werden alle bestehenden Forderungen von SELBSTBAUCONTAINER fällig und einklagbar.
Versicherung
22.1 Wenn SELBSTBAUCONTAINER den Mietgegenstand mit einer Versicherung gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust zur Verfügung gestellt hat, unbeschadet der Bestimmungen an anderer Stelle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gilt das Folgende als:
(a) Der Mieter muss den Mietgegenstand mit angemessener Sorgfalt pflegen;
(b) Der Mieter muss SELBSTBAUCONTAINER unverzüglich schriftlich über jegliche Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Mietobjekts informieren;
(c) Der Mieter bleibt verpflichtet, SELBSTBAUCONTAINER für Schäden zu entschädigen, die SELBSTBAUCONTAINER durch Beschädigung, Zerstörung und/oder Verlust des Mietgegenstandes entstehen, wenn und soweit die von SELBSTBAUCONTAINER abgeschlossene Versicherung keine Deckung vorsieht, z.B. aufgrund der Selbstbeteiligung oder weil die Schäden, die Zerstörung und/oder der Verlust des Mietobjekts durch grobe Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden, weil der Mieter die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust nicht rechtzeitig SELBSTBAUCONTAINER gemeldet hat oder weil die Versicherungssumme nicht ausreicht, um die aus der Beschädigung oder dem Verlust des Mietobjekts resultierenden Schäden vollständig zu decken.
Anpassungen durch oder im Namen von SELBSTBAUCONTAINER.
23.1 SELBSTBAUCONTAINER ist berechtigt, im Rahmen der Wartung, Reparatur und Erneuerung Arbeiten und Untersuchungen an, auf oder in dem Produkt durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dies umfasst auch die Installation zusätzlicher Anlagen sowie Änderungen oder Aktivitäten, die im Zusammenhang mit (Umwelt-)Anforderungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Versorgungsunternehmen oder anderen autorisierten Stellen erforderlich sind.
23.2 Die Bestimmungen von Artikel 7: 220 Absätze 1, 2 und 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches finden keine Anwendung. Renovierungs- und Wartungsarbeiten am Produkt führen nicht zu einem Mangel für den Mieter. Der Mieter wird die Wartungs- und Renovierungsarbeiten am Produkt dulden und SELBSTBAUCONTAINER die Möglichkeit dazu geben, ohne Anspruch auf Minderung des Mietpreises, Minderung einer anderen Zahlungsverpflichtung, vollständige oder teilweise Kündigung des Vertrags und/oder Schadensersatz zu haben.
Untervermietung
Der Mieter ist nicht berechtigt, das Produkt oder einen Teil davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SELBSTBAUCONTAINER unterzuvermieten oder an Dritte weiterzugeben.
Gemeinsame und gesamtschuldnerische Haftung
25.1 Besteht der Mieter während der Laufzeit des Mietvertrags aus mehreren (juristischen) Personen, so haftet jede dieser (juristischen) Personen gegenüber SELBSTBAUCONTAINER gesamtschuldnerisch für die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen.
Übertragung von Rechten und Pflichten
26.1 Der Mieter darf seine Rechte oder Pflichten aus dem Mietvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SELBSTBAUCONTAINER an einen Dritten abtreten oder von diesem übernehmen lassen. SELBSTBAUCONTAINER kann die Genehmigung unter bestimmten Bedingungen erteilen.
26.2 SELBSTBAUCONTAINER ist berechtigt, das Eigentum am Mietgegenstand sowie die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Mieter geschlossenen Mietvertrag auf einen Dritten zu übertragen. Der Mieter stimmt im Voraus ausdrücklich zu, dass die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Eigentum am Mietgegenstand auf einen Dritten übertragen werden.
Schaffhausen, Januar 2022